Bonn (8.6.26) – Die Finanzaufsicht Bafin hat am 28. Mai 2026 eine Prüfung des offengelegten Konzernabschlusses zum Stichtag 31. Dezember 2024 und des zugehörigen Konzernlageberichts der DekaBank Deutsche Girozentrale eingeleitet. Dies hat die Bafin heute mitgeteilt. Die Bafin hat konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die DekaBank Deutsche Girozentrale gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat. Die Bank hat im Konzernabschluss Steuererstattungsansprüche gegen die Finanzverwaltung aus Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt 478 Millionen Euro bilanziert, die in Bezug zu Aktienhandelsgeschäften über den Dividendenstichtag aus den Jahren 2013 bis 2018 stehen und deren Anrechnung durch die Finanzverwaltung versagt wurde.
Die Aktivierung von steuerbezogenen Erstattungsansprüchen darf gemäß International Accounting Standard (IAS) 12.12, International Financial Reporting Standards Interpretations Committee Interpretation (IFRIC) 23.9 und 23.10 nur dann erfolgen, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass Steuerbehörden die steuerliche Behandlung des Unternehmens akzeptieren werden. Die Bafin prüft im Rahmen der Bilanzkontrollprüfung nicht die steuerrechtliche Wirksamkeit der Aktienhandelsgeschäfte als solche, sondern die bilanziellen Voraussetzungen, unter denen solche Steuererstattungsansprüche aktiviert werden dürfen.
Die Bafin hat auf Basis objektivierter Maßstäbe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bank fälschlicherweise davon ausgegangen ist, eine Anerkennung durch die Finanzverwaltung sei überwiegend wahrscheinlich. Dabei berücksichtigt die Bafin die Rechtsauffassung der zuständigen Finanzbehörden, des Bundesministeriums der Finanzen und die Rechtsprechung.
Da die Bafin ihre Prüfung öffentlich bekannt gemacht hat, wird sie die Öffentlichkeit auch über das Ergebnis der Prüfung informieren. Dies geschieht unabhängig davon, ob sie bei der Prüfung Fehler in der Rechnungslegung feststellt oder nicht.
Hintergrund:
Hat die Bafin konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechnungslegung, muss sie eine anlassbezogene Prüfung bei dem betroffenen Unternehmen einleiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Wertpapierhandelsgesetz (§ 107 Absatz 1 Satz 1 WpHG). Diese Prüfungen führen in der Regel Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer der Bafin durch.
Die Bafin soll auch von ihr eingeleitete anlassbezogene Prüfungen bekanntmachen (§ 107 Absatz 1 Satz 5 WpHG). Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) kann die Bafin seit dem 1. Januar 2022 die Öffentlichkeit früher und transparenter über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle informieren.
Mit der Bekanntmachung einer Prüfungseinleitung macht die Bafin die Arbeit ihrer Bilanzkontrolle transparent. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass eine Rechnungslegung tatsächlich fehlerhaft ist oder dies voraussichtlich festgestellt wird.
Weiterführende Informationen zu Bekanntmachungen von Bilanzkontrollverfahren beinhaltet die Aufsichtsmitteilung der Bafin.