Bonn (8.9.26) – Die Landwirtschaftliche Rentenbank mit Sitz in Frankfurt am Main muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Zudem muss das Institut zusätzliche Eigenmittel vorhalten, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind. Das hat die Finanzaufsicht Bafin angeordnet. Eine im Jahr 2025 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation in den geprüften Bereichen nur mit Einschränkungen gegeben war. Betroffen waren die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes.
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Hierzu gehört, dass ein Institut über geeignete Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit verfügt.
Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die Bafin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank getan.
Die Maßnahmen der Bafin sind seit dem 15. August 2026 bzw. 21. August 2026 bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.