Düsseldorf (28.9.26) – Alles neu! Alles anders! Im Oktober beginnen wieder hunderttausende junge Menschen ein Studium. Der neue Bildungsabschnitt bringt viele Fragen und Herausforderungen mit sich: Wie finanziere ich mein Studium? Wer steht bei Problemen in der Uni oder im Job an meiner Seite? Wie war das nochmal mit der 20-Stunden-Regel?
“Als Gewerkschaftsjugend treten wir für die Interessen von jungen Menschen in Ausbildungsverhältnissen ein – und dazu zählen selbstverständlich auch Studierende”, sagt DGB-Bundesjugendsekretärin Nina Krüger. “Wir als DGB-Jugend machen uns für gute Bedingungen im Studium und in der Lehre stark. Bei unseren Mitgliedsgewerkschaften gibt’s rechtliche Unterstützung, wenn es im Job oder beim BAföG Probleme gibt. Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft ist deshalb auch für Studierende wichtig. Außerdem bieten wir viele Möglichkeiten für ehrenamtliches Engagement: Als Teamer*in von Seminaren, in Hochschulgruppen oder in den örtlichen Gewerkschaftsjugenden. Unsere kostenlose Erstberatung hilft unbürokratisch bei Fragen rund um Arbeit und Sozialleistungen.”
Im Beratungsforum der DGB-Jugend können sich Studierende unter https://jugend.dgb.de/studium/studierenden-beratung anonym beraten lassen. Gibt es Probleme mit dem Nebenjob, mit der Krankenversicherung, mit dem Status als Werksstudierender, oder mit Praktika – wir antworten innerhalb kurzer Zeit. Wenn rechtliche Vertretung oder eine tiefergehende Rechtsberatung notwendig ist, sind die Mitgliedsgewerkschaften des DGB die richtige Adresse.
Ein Studium ist mit einem hohen zeitlichen Aufwand verbunden und praktisch wie ein Vollzeitjob. Das BAföG kann deshalb eine wichtige Unterstützung sein. Die Förderung wird immer zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Zurückgezahlt werden muss nach dem Studium, und zwar höchstens ein Betrag von 10.010 Euro.
Die DGB-Jugend rät: Eine BAföG-Förderung kann online oder beim BAföG-Amt im jeweiligen Studienort beantragt werden. Ein Antrag lohnt sich grundsätzlich immer. Auch wenn kein Anspruch auf die Förderung besteht, kann ein Ablehnungsbescheid für andere staatliche Leistungen relevant sein, etwa beim Wohngeld. Als Gewerkschaftsmitglied gibt’s zudem rechtliche Unterstützung bei Problemen mit der BAföG-Stelle.
Auch für einen Nebenjob gilt grundsätzlich das Arbeitsrecht. Dazu gehören unter anderem der Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Mindestlohn für Beschäftigte ab 18 Jahren. Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt dabei anteilig zur Arbeitszeit.
Die DGB-Jugend rät: Es ist immer gut, seine eigenen Rechte zu kennen. Ein einmal gewährter Urlaub kann beispielsweise nicht ohne Weiteres zurückgenommen werden, sondern nur in unvorhersehbaren Notsituationen. Ein hoher Krankenstand im Unternehmen berechtigt den Arbeitgeber beispielsweise nicht dazu, den Urlaub wieder zu streichen. Gewerkschaftsmitglieder können ihre Rechte über den gewerkschaftlichen Rechtsschutz durchsetzen.
Rund zwei Drittel der Studierenden arbeiten neben ihrem Studium. Dabei können sie so viel arbeiten und verdienen, wie sie möchten. Die Höhe des Einkommens oder der Umfang der Erwerbstätigkeit haben keinen Einfluss auf die Immatrikulation an der Hochschule.
Die DGB-Jugend rät: Um die sog. 20-Stunden-Regel kursieren viele Halbwahrheiten. Wichtig zu wissen ist, dass es sich dabei nur um eine Orientierungsgrenze innerhalb der Sozialversicherungen handelt. Wer während des Semesters regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, muss keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitsversicherung zahlen, sondern lediglich zur gesetzlichen Rentenversicherung. Innerhalb der Sozialversicherungen hat man dann den Status “Werksstudent*in”.
Ein Praktikum ist ein Lernverhältnis. Es gilt nur dann im rechtlichen Sinne als Praktikum, wenn der Lernzweck im Vordergrund steht. Gemeinhin wird zwischen Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika unterschieden.
Bei Pflichtpraktika, die während des Studiums stattfinden und in der Studienordnung vorgeschrieben sind, finden sämtliche Regelungen des Arbeitsrechts keine Anwendung: Es besteht zum Beispiel kein Anspruch auf eine Vergütung oder auf Urlaub. Trotzdem ist es empfehlenswert, eine Vergütung zu vereinbaren. Freiwillige Praktika gelten in Sachen Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht als reguläre Arbeitsverhältnisse.
Die DGB-Jugend rät: Per Nachweisgesetz besteht ein Anspruch auf die Verschriftlichung wesentlicher Vertragsbedingungen des Praktikums. Während des Praktikums stehen im Betrieb die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Betriebsrat unterstützend zur Seite. Sie sind die erste Anlaufstelle bei Fragen oder Problemen.