Bafin: Warnung vor neuen Geldwäsche-Risiken

Bonn (9.7.26) – Was haben Spenden und Kryptoautomaten gemeinsam? Sie sind anfällig für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Oft ist unklar, woher die Mittel stammen. Und es gibt noch mehr Probleme.

Quelle: milorad kravic/E+ via Getty Images

Bargeld ist Freiheit. Es bietet Anonymität. Doch je größer die Anonymität, desto größer das Risiko für Geldwäsche. Kriminelle können Bargeld aus illegalen Aktivitäten unbemerkt in den legalen Geldkreislauf einschleusen, indem sie damit einkaufen oder dieses Geld bei einer Bank einzahlen und weiter überweisen.

In den vergangenen Jahren sind jedoch zusätzliche Geldwäsche-Risiken in Verbindung mit Bargeld entstanden. „Wir sehen, dass Kriminelle immer häufiger die Anonymität von neuen Barzahlungsmethoden und Kryptoautomaten ausnutzen, um gesetzliche Regelungen zum Bargeld zu umgehen. Damit erschweren sie die Arbeit der Verfolgungsbehörden “, sagt Birgit Rodolphe, Bafin-Exekutivdirektorin Anti-Financial Crime. Die Bafin hat darauf auch in ihrer Publikation „Risiken im Fokus“ hingewiesen.

Kreditinstitute müssen erst ab einem bestimmten Betrag oder bei Auffälligkeiten die Herkunft des Geldes erfragen. So schreibt es das Geldwäschegesetz (GwG) vor. Kriminelle zahlen daher gezielt Beträge unterhalb dieser Grenze ein.

Drei Arten von Bartransaktionen sind besonders anfällig für Geldwäsche:

1. Spenden

Die Herkunft von Spendengeldern war schon immer wenig transparent. Früher sammelte man Bargeld im Freundes- und Bekanntenkreis oder in der Nachbarschaft ein – ohne genau zu wissen, woher das Geld stammte. Mit der Digitalisierung verschärft sich das Problem: Heute kann man Spenden auch über Online-Plattformen oder Zahlungsdienstleister einsammeln. Dadurch steigt die Reichweite der Spendenaktion. Sowohl die Herkunft der Mittel als auch die Identität der Spenderinnen und Spender ist dadurch erst recht unklar.

Die Bafin hat ein weiteres Risiko im Zusammenhang mit Spenden identifiziert: Kriminelle schleusen illegale Gelder als Spende in (gemeinnützige) Vereinigungen oder Organisationen ein. Insider in der Organisation überweisen diese Gelder dann auf Konten, welche von den Kriminellen genutzt werden. Die Organisationen sind oft international tätig, ihre internen Kontrollstrukturen unterschiedlich stark ausgeprägt. Meist prüfen sie nicht, ob die Spenden zum angegebenen Zweck verwendet werden. Ideale Bedingungen also, um Geldwäsche zu betreiben oder terroristische Aktivitäten zu finanzieren.

Eine andere Variante: Kriminelle geben sich als Vertreterinnen oder Vertreter einer gemeinnützigen Organisation aus und sammeln legale Barspenden von gutgläubigen Personen ein.

In beiden Fällen kommen die Spenden nicht einem wohltätigen Zweck zugute, sondern kriminellen bzw. terroristischen Aktivitäten.

2. QR-Codes

Bis vor einigen Jahren konnte man Bargeld nur bei einer Bank einzahlen, um Rechnungen zu begleichen. Die Bank überwies den Betrag an den Rechnungsempfänger. War der Zahlungsstrom verdächtig oder die Herkunft der Mittel unklar, musste das Institut die Transaktion genauer untersuchen.

Dies gilt nach wie vor. Doch heute können Verbraucherinnen und Verbraucher Rechnungen zum Beispiel auch an der Supermarktkasse oder in einem Paketshop mit Bargeld bezahlen. Die Rechnungsempfängerin oder der Empfänger, beispielsweise ein Onlineshop oder öffentliches Versorgungsunternehmen, generiert dazu einen QR-Code. Diesen legt die Kundin oder der Kunde an der Ladenkasse vor und begleicht die Rechnung in bar vor Ort. Der QR-Code enthält die Information, um die Zahlung korrekt zuzuordnen. Die Identität der einzahlenden Person wird nicht an der Kasse festgestellt – ebenso wenig wie die Herkunft der Mittel. Paketshops und Supermärkte sind nicht verpflichtet, die Herkunft der Mittel zu prüfen. Sie unterliegen nicht dem Geldwäschegesetz.

Das Geldwäscherisiko ist überschaubar, wenn es sich um eine Rechnung des Energieanbieters oder um einen Strafzettel handelt. Beim Onlineshopping sieht es anders aus: Bei dem Rechnungssteller, also der Empfängerin oder dem Empfänger des Geldes, könnte es sich um einen „Fake Shop“ handeln oder um einen Shop, der in Branchen tätig ist, die besonders anfällig für Geldwäsche sind. Zu solchen Hochrisikobranchen gehören zum Beispiel Erwachsenunterhaltung, Grow-Shops oder Glücksspiel.

3. Kryptoautomaten

Auch Kryptoautomaten bieten Kriminellen ideale Bedingungen, unerkannt Geld zu waschen. An Kryptoautomaten können sie Bargeld in Kryptowährungen tauschen und wieder zurücktauschen. Die Geldströme sind gut getarnt, da die Informationen zu einzelnen Personen verschlüsselt werden. Es ist daher nur sehr schwer oder gar nicht mehr nachvollziehbar, welche Person ursprünglich welchen Betrag eingezahlt hat und wohin dieser Betrag geflossen ist.

Damit das Geldwäscherisiko eingedämmt wird, haben Betreiberinnen und Betreiber von Kryptoautomaten verschiedene Pflichten. Sie müssen bei der Bafin eine Erlaubnis beantragen und die Vorgaben aus dem GwG beachten. Konkret bedeutet dies: Sie müssen zum Beispiel die Identität ihrer Kundinnen und Kunden überprüfen und Transaktionen laufend überwachen, um etwa Smurfing zu erkennen: Dabei wird illegal erworbenes Geld in kleinere, scheinbar harmlose Teilbeträge aufgesplittet, um gesetzliche Meldepflichten zu umgehen und die Transaktionen zu verschleiern.

Um solche Methoden zu identifizieren benötigen die Betreiberinnen und Betreiber und die Partnerbanken, mit denen sie ggf. zusammenarbeiten, entsprechendes Know-how und die technische Ausstattung. Dies ist jedoch nicht immer vorhanden. Gegen illegal aufgestellte Kryptoautomaten und gegen Betreiberinnen und Betreiber, die ihre Sorgfaltspflichten nicht ernst nehmen, geht die Bafin entschlossen vor.

Bafin hat Maßnahmen der Verpflichteten im Blick

Kreditinstitute und andere Akteure, die das GwG beachten müssen, ergreifen Maßnahmen, um Geldwäscherisiken aus Bargeld einzudämmen. Zu vielen dieser Maßnahmen sind sie gesetzlich ausdrücklich verpflichtet.

Einige Vorkehrungen ergreifen sie zusätzlich. In ihrer Aufsichtspraxis hat die Bafin verschiedene Aktivitäten beobachtet, die das Risiko im Zusammenhang mit Bargeld eindämmen sollen:

  • Die Institute müssen eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten beschäftigen. Diese Person sorgt dafür, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingehalten werden. Dies legt das GwG fest.
  • Die Bafin hat beobachtet, dass Unternehmen Geldwäschebeauftragten frühzeitig einbinden, wenn sie neue Produkte einführen – insbesondere dann, wenn es um Bargeldzahlungsmethoden geht. Das GwG verpflichtet die Institute, solche neuen Produkte oder Methoden frühzeitig in ihre Risikoanalyse und das eigene EDV-Monitoringsystem zu integrieren. Das heißt, dass sich Institute mit den Risiken dieser Produkte und Methoden auseinandersetzen und für angemessene Überwachungsmaßnahmen sorgen.
  • Institute bieten regelmäßig Schulungen für ihre Beschäftigten an, die Bargeld annehmen oder Bargeldtransaktionen begleiten. Auch dazu sind die Unternehmen nach dem GwG verpflichtet. In der Praxis werden aber zum Teil auch Beschäftigte von nicht verpflichteten Unternehmen geschult, wenn diese Bargeldtransaktionen begleiten – etwa Angestellte in Supermärkten.
  • Transaktionen, die auf Bargeld basieren – etwa Einzahlungen und darauffolgende Überweisungen – werden identifiziert und überwacht, wie es das GwG vorschreibt. Dafür benötigen die Institute feste Prozesse, die wiederum nachvollziehbar dokumentiert werden. Viele Unternehmen haben solche Prozesse bereits geschaffen.
  • Haben die Institute den Verdacht, dass Gelder aus illegalen Quellen stammen oder mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, melden sie dies an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Auch dies ist gesetzlich festgelegt.
  • Kreditinstitute führen Konten für Vereinigungen oder Organisationen, die Spenden sammeln bzw. verwalten. Die Bafin hat festgestellt, dass viele Institute Einzahlungen nur auf ausgewiesenen Spendenkonten zulassen und stets prüfen, wofür die Mittel ausgegeben werden.
  • Das Beispiel QR-Codes zeigt: Zunehmend nutzen Institute, die dem GwG unterliegen, Dritte zur Annahme von Bargeld. Wie die Bafin beobachtet hat, kann diese Einbindung von Dritten mit Hilfe von risikoorientierten Kontroll- und Überwachungsprozessen gesteuert werden. Das bedeutet: Die Prozesse, welche die Institute für besonders anfällig für Geldwäsche halten, kontrollieren sie besonders intensiv. Die Letztverantwortung für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten liegt bei den Instituten.
  • Betreiberinnen und Betreiber von Kryptoautomaten identifizieren ihre Kundinnen und Kunden bei Beginn und während der Geschäftsbeziehung – oder außerhalb der Geschäftsbeziehung, wenn Werte von 1.000 Euro oder mehr gewechselt werden. Das GwG verpflichtet Unternehmen zu dieser Praxis.

Die Bafin hat dauerhaft im Blick, welche Maßnahmen die Unternehmen ergreifen – und wo sie nachschärfen müssen. Dazu führt die Bafin zum Beispiel regelmäßige und anlassbezogene Aufsichtsgespräche durch. Im Jahr 2025 waren es rund 650 – zusätzlich zu den rund 100 eigenen Prüfungen.

Die Bafin informiert die Geldwäschebeauftragten der von ihr beaufsichtigten Institute ad hoc per E-Mail über aktuelle Risiken und Trends beim Thema Geldwäsche. Darüber hinaus veranstaltet sie regelmäßig öffentliche und nicht-öffentliche Konferenzen und Workshops, um Kreditinstitute und andere Verpflichtete für Geldwäscherisiken und die Gefahr von Terrorismusfinanzierung zu sensibilisieren und sich mit anderen Behörden auszutauschen.

Die nächste Fachtagung zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung findet am 10. Dezember 2026 virtuell statt.

Leave a reply

Follow
Search
Loading

Signing-in 3 seconds...

Signing-up 3 seconds...