DIW zur Erbschaftsteuerreform: Vergünstigungen abbauen, Freibeträge erhöhen, Steuertarifstufen reduzieren

Berlin (6.2.26) – Angesichts leerer Staatskassen, großer Vermögensungleichheit und hoher Steuer- und Abgabenbelastungen der „arbeitenden Mitte“ geraten die Besteuerung großer Vermögen und damit auch die Erbschaftsteuer in den Fokus der finanzpolitischen Debatten. Zudem steht die Erbschaftsteuer derzeit auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, das Bundesverfassungsgericht wird in Kürze über die Ausgestaltung entscheiden. Umstritten sind vor allem die Vergünstigungen für Unternehmensübertragungen, die auch sehr große Vermögen privilegieren und die hohe Vermögenskonzentration verstärken.

Die Erbschaftswelle rollt. Zudem sind die Vermögenspreise seit Beginn der 2010er Jahre stark gestiegen, ungleich stärker als die Inflation. Freibeträge und Steuertarif der Erbschaftsteuer wurden seit 2010 nicht mehr erhöht. Dadurch geraten mehr Menschen in die Erbschaftsteuerpflicht und das Steueraufkommen ist kräftig gestiegen.

Die Erbschaftsteuerinfo ist in der Bevölkerung recht unbeliebt. Auch wenn bei den derzeitigen Besteuerungsregeln nur wenige Menschen im Laufe ihres Lebens Erbschaftsteuer auf Vermögensübertragungen von engen Verwandten (Ehepartner*innen, Eltern, Großeltern) zahlen,info empfinden viele den potenziellen Steuerzugriff des Staates im sensiblen Umfeld von Alter und Tod als illegitim. Vermögenswerte wie das Eigenheim oder auch Familienunternehmen werden häufig als generationenübergreifender Familienbesitz betrachtet – und nicht als „leistungslose“ Bereicherung der nachfolgenden Generationen. Häufig wird eingewandt, das Geld sei doch schon versteuert. Dabei spielen wohl auch Unsicherheit oder falsche Vorstellungen über die mögliche Betroffenheit von der Erbschaftsteuer eine Rolle.

Nicht zuletzt gilt die Erbschaftsteuer bei den Steuerberater*innen als „Dummensteuer“, die gezahlt wird, wenn sie bei den Nachlassplanungen nicht berücksichtigt wird oder wenn keine komplexeren Steuervermeidungsstrategien genutzt wurden oder werden konnten. Häufig trifft sie die „armen Reichen“ – also Menschen mit Erbschaften und Schenkungen oberhalb der Freibeträge bis zu einem niedrigen Millionenvermögen. Angesichts der stark gestiegenen Vermögenswerte über die letzten anderthalb Jahrzehnte wird daher häufig gefordert, Freibeträge und Tarifgrenzen deutlich anzuheben.

Zugleich wachsen Unbehagen und Unzufriedenheit angesichts der hohen Vermögenskonzentration vor allem im obersten Vermögensbereich, die sich über Erbschaften und Schenkungen in der Generationenfolge fortsetzt.info Schätzungsweise die Hälfte der Privatvermögen dürfte inzwischen geerbt und nicht selbst erarbeitet sein.info

Die Erbschaftsteuer verschärft diese Entwicklungen, insbesondere da im Rahmen der Steuervergünstigungen für Unternehmensübertragungen auch milliardenschwere Vermögenstransfers steuerfrei bleiben.info Weitere steuerliche Ausnahmen werden für die Übertragung von selbstgenutzten und vermieteten Immobilien gemacht.info Die Zehn-Jahres-Regel erlaubt die erneute Inanspruchnahme der Freibeträge nach zehn Jahren.info Angesichts der hohen Steuer- und Abgabenbelastungen der „arbeitenden Mitte“ und anstehender Härten in der Sozialpolitik stellt sich die Frage, inwiefern Personen, die bisher von Steuerbefreiungen in der Erbschaftsteuer profitiert haben, nun stärker zur Finanzierung öffentlicher Ausgaben herangezogen werden sollten.

Das Bundesverfassungsgericht wird die weitreichenden Unternehmensprivilegien wohl als rechtswidrig einstufen und den Gesetzgeber zu Reformen auffordern.info Hierzu wird diskutiert, die Vergünstigungen deutlich zu reduzieren und die Belastungen langfristig zu stunden und zu verrenten, damit sie aus den laufenden Erträgen gezahlt werden können. Dies würde zu Mehreinnahmen führen, die einerseits zumindest teilweise für die Erhöhung von Freibeträgen oder für die Senkung der Steuertarife verwendet werden könnten. Andererseits könnten die Mehreinnahmen auch für höhere Staatsausgaben, die Tilgung der neu aufgenommenen Schulden oder zur Entlastung bei anderen Steuern und Abgaben eingesetzt werden.

Das DIW Berlin hat ein umfassendes Mikrosimulationsmodell zur Erbschaftsteuer entwickelt, mit dem Aufkommen und Verteilungswirkungen von Reformvorschlägen analysiert werden können (Kasten).info In dieser Studie werden ausgewählte Reformszenarien vorgestellt, bei denen die Steuervergünstigungen für Unternehmen und vermietete Immobilien aufgehoben, die Freibeträge erhöht und die Zahl der Steuertarifstufen reduziert werden.

Höhere Freibeträge, dafür lebenslang

Nach der jetzigen Gesetzeslage gelten fünf nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche persönliche Freibeträge, die seit 2009 nicht mehr erhöht wurden, der Erbschaftsteuertarif gilt unverändert seit 2010 (Tabelle 1). Angesichts des Vermögenspreisbooms bis Anfang der 2020er Jahre hat die damit verbundene „kalte Progression“ das Erbschaftsteueraufkommen kräftig getrieben.info In Relation zum Gesamtsteueraufkommen ist der Anteil der Erbschaftsteuer von 2011 bis zum aktuellen Rand von 0,68 Prozent auf 1,15 Prozent gestiegen, hat also um 70 Prozent zugenommen. In Relation zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) fällt der Anstieg noch etwas höher aus.

Tabelle 1: Steuertarif der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach geltendem Recht

SteuerklasseIIIIII
Freibetrag in Euro(alle 10 Jahre erneuert)Ehe- und Lebenspartner*innenKinder, Stiefkinder, Enkelkinder (wenn Eltern verstorben)Enkelkinder(Vor-)Eltern (Erbfall)(Vor-)Eltern (Schenkung), Geschwister, Nichten und Neffen1Alle übrigen
50000040000020000010000020000
Wert des steuerpflichtigen Erbes oder Schenkung bis einschließlich …Steuersatz in Prozent
75000 Euro71530
300000 Euro112030
600000 Euro152530
6 Millionen Euro193030
13 Millionen Euro233550
26 Millionen Euro274050
> 26 Millionen Euro304350

1 Sowie Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehe- und Lebenspartner*innen.

Quelle: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.

Zwar gewährleisten die relativ hohen Freibeträge bei Übertragungen von Ehepartner*innen oder Kindern weiterhin, dass nur wenige im Laufe ihres Lebens Erbschaftsteuer zahlen. Die Zahl der Steuerpflichtigen hat aber in den vergangenen Jahren stark zugelegt, bei Übertragungen an enge Verwandte stärker als bei entfernteren Verwandten. Insbesondere bei mangelnder Nachlassplanung können Immobilien insbesondere in Ballungsräumen bei Übertragungen an wenige Kinder in die Erbschaftsteuerpflicht geraten, etwa beim beliebten „Berliner Testament“ zwischen Ehepartner*innen („Dummensteuer“).info Allerdings passiert das faktisch nur in wenigen Fällen, und die Belastungen bleiben dann in der Steuerklasse I meist niedrig.

In den folgenden Reformszenarien werden deutlich höhere Freibeträge angesetzt (Tabelle 2). Diese sollen dafür aber lebenslang und auch bei Übertragungen von verschiedenen Personen gelten.info Derzeit zählen die Freibeträge dagegen nur im bilateralen Verhältnis zwischen Erblasser*in und Erb*innen. Jeder*m weiteren Erblasser*in steht der volle Freibetrag zur Verfügung. Zudem erneuern sich bisher die Freibeträge alle zehn Jahre, da nur Übertragungen innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet werden, so dass sehr wohlhabende Familien über Jahrzehnte die Freibeträge mehrfach nutzen können.

Tabelle 2: DIW-Reformvorschlag mit reduzierten Tarifstufen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

SteuerklasseIIIIII
Lebensfreibetrag in EuroEhe- und Lebenspartner*innenKinder, Stiefkinder, Enkelkinder (wenn Eltern verstorben)Enkelkinder(Vor-)Eltern (Erbfall)(Vor-)Eltern (Schenkung), Geschwister, Nichten und Neffen1Alle übrigen
1 Million10000050000
Wert des steuerpflichtigen Erbes oder Schenkung bis einschließlich …Steuersatz in Prozent
1 Million Euro152025
5 Millionen Euro202530
10 Millionen Euro253035
> 10 Millionen Euro303540

1 Sowie Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehe- und Lebenspartner*innen.

Quelle: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz; eigene Berechnungen.

Stattdessen wird in diesem Wochenbericht ein Lebensfreibetrag von einer Million Euro für alle Fälle in der Steuerklasse I angesetzt, also für Ehe- und Lebenspartner*innen und Kinder sowie auch für Enkel*innen und Eltern. Dieser orientiert sich an der Höhe der jetzigen Freibeträge.info Allerdings dürften derzeit weniger als zwei bis drei Prozent der erwachsenen Bevölkerung über ein Nettovermögen ab einer Million Euro verfügen, so dass dieser Freibetrag sehr hoch ausfällt und auch die Zahl der Erbschaftsteuerfälle stark zurückgeht, wie die Simulationsanalysen im Folgenden zeigen.info Dies würde viele Steuerfälle vermeiden, bei denen Menschen bei ihren Nachlassplanungen die Erbschaftsteuer vernachlässigt haben. In Steuerklasse II, die vor allem für Geschwister und deren Kinder gilt, soll ein Lebensfreibetrag von 100000 Euro gelten, in der Steuerklasse III für alle übrigen Fälle 50000 Euro.info

Erbschaftsteuertarifstufen reduzieren und an Preisentwicklung anpassen

Das derzeitige Tarifkonzept der Erbschaftsteuer mit hohen Freibeträgen und niedrigen Steuersätzen für enge Verwandte sowie niedrigen Freibeträgen und hohen Steuersätzen für entferntere Verwandte und Nicht-Verwandte ist etabliert und grundsätzlich akzeptiert. Die Erbschaftsteuertarife könnten aber reduziert werden und weniger Stufen vorsehen.

Um dabei auch den intransparenten „Härteausgleich“ (§ 19 Abs. 3 ErbStG) zu vermeiden, der zu hohen Grenzbelastungen beim Übergang der Tarifstufen führt, wird ein üblicher Grenzsteuersatz-Tarif mit vier Stufen vorgeschlagen, bei dem die jeweiligen Steuersätze nur für den übersteigenden steuerpflichtigen Erwerb gelten (Tabelle 2). In Steuerklasse I gelten Steuersätze von 15 bis 30 Prozent, letztere werden ab zehn Millionen Euro steuerpflichtigem Erwerb erreicht. Durch den hohen Lebensfreibetrag werden Übertragungen gegenüber dem geltenden Recht durchgängig entlastet, vor allem im Eingangsbereich des Tarifs (Abbildung 1). In den Steuerklassen II und III sollen diese Steuersätze jeweils um fünf Prozentpunkte höher liegen. Auch bei diesen Steuerklassen werden die Steuerpflichtigen gegenüber dem geltenden Tarif entlastet. Die Tarifgrenzen und die Freibeträge sollten regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst werden („Tarif auf Rädern“).

Belastung durch geltenden Erbschaftsteuertarif im Vergleich zum DIW-Erbschaftsteuertarif
In Prozent
Durch die vom DIW Berlin vorgeschlagene Reform werden Übertragungen vor allem im Eingangsbereich des jeweiligen Tarifs entlastet.

Grafik: DIW

Mikrosimulationsanalysen zeigen Aufkommen und Verteilung der Erbschaftsteuer 2026

Das DIW Berlin hat ein umfassendes Mikrosimulationsmodell zur Erbschaftsteuer entwickelt, das auf Einzeldaten der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik basiert (Kasten). Fortgeschrieben auf das Jahr 2026 ergibt das Modell ein festgesetztes Steueraufkommen (nach Freistellungen durch Verschonungsbedarfsprüfungen) von 12,0 Milliarden Euro (Tabelle 3) und ist damit kompatibel mit der aktuellen Steuerschätzung.info Dem zugrunde liegt ein Erbschafts- und Schenkungsvolumen von 117 Milliarden Euro, das von der Erbschaftsteuer erfasst wird. Die nach geltendem Recht steuerbefreiten Unternehmensübertragungen (einschließlich der per Verschonungsbedarfsprüfungen letztlich freigestellten) machen davon 31 Milliarden Euro aus.

Tabelle 3: Aufkommens- und Verteilungswirkungen von Reformszenarien zur Erbschaftsteuer

Jeweils Veränderung zu geltendem Erbschaftsteuerrecht (Szenario 0) in Millionen Euro bzw. Prozent, Veranlagungen 2019 bis 2022 (fortgeschrieben auf 2026)

SzenarioInsgesamtFestgesetzte Erbschaftsteuer1auf übertragenes NettovermögenSteuer auf UnternehmensvermögenAnzahl der Steuerpflichtigen2
bis unter 1 Mio. Eurovon 1 Mio. bis unter 5 Mio. Euroab 5 Mio. Euro
Millionen Euro
0Aufkommen nach geltendem Recht12009506031673782178099
In Prozent insgesamt100,042,126,431,5100,0
1Geltendes Recht (Szenario 0) + Abschaffung Steuervergünstigungen377944921237606580058095
In Prozent64,99,739,1160,44,5
2Wie Szenario 1 + Flat-Tax 15 Prozent−269−1225−103106043424154
In Prozent–2,2−24,2−3,328,02,3
3Wie Szenario 1 + Flat-Tax 20 Prozent und Lebensfreibetrag4−350−2787−15525915164−95298
In Prozent–2,9−55,1−4,968,5−53,5
4Wie Szenario 1 + geltender Steuertarif und Lebensfreibetrag43783−21269958107320−94675
In Prozent31,5−42,03,1153,6−53,2
5Wie Szenario 1 + neue Steuertarife (Tabelle 2) und Lebensfreibetrag42339−2564−24951526836−95152
In Prozent19,5−50,7−7,8136,2−53,4

1 Tatsächlich festgesetzte Erbschaft- oder Schenkungsteuer, nach Mindeststeuer § 14 Abs. 3 ErbStG und Kleinbetragsgrenze, abzüglich Erlass bei Verschonungsbedarfsprüfung.

2 Festzusetzende Erbschaftsteuer größer Null.

3 Abschaffung der Steuervergünstigungen für Unternehmensübertragungen und vermietete Wohnimmobilien.

4 Der Lebensfreibetrag gilt lebenslang für alle Übertragungen bis eine Million Euro in der Steuerklasse I, 100000 Euro in der Steuerklasse II und 50000 Euro Steuerklasse III.

Quellen: Mikrosimulationsanalysen auf Grundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik; Forschungsdatenzentrum der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder; eigene Berechnungen.

Detaillierte Analysen der Modelldatengrundlage zeigen, dass Erbschaften und Schenkungen stark konzentriert sind.info Begünstigte mit Übertragungen ab fünf Millionen Euro machen zwar nur 0,7 Prozent aller Erbschaftsteuerzahlenden aus, erhalten aber 32 Prozent aller steuerlich erfassten Übertragungen und 68 Prozent aller steuerbefreiten Unternehmensübertragungen (Abbildung 2). Die Schenkungen machen gut 40 Prozent der gesamten Übertragungen aus und sind noch stärker konzentriert als die Erbschaften.

Verteilung der Erbschaften nach aktuell geltendem Erbschaftsteuergesetz
In Prozent
Die wenigen Erb*innen mit einem Erbe von mehr als fünf Millionen Euro erhalten ein Drittel der Vermögen und profitieren am meisten von den Vergünstigungen.

Grafik: DIW

Szenario 1: Abschaffung der Steuerprivilegien würde Aufkommen um 65 Prozent erhöhen

Im Folgenden werden Erbschaftsteuer-Reformszenarien simuliert, in denen Steuervergünstigungen für Unternehmen und für vermietete Wohnimmobilien abgeschafft sind sowie jeweils unterschiedliche Freibeträge und Steuertarife gelten (Tabelle 3).info Die Sonderregelungen bei der Übertragung von selbstbewohnten Immobilien an nahe Verwandte bleiben erhalten.

In Szenario 1 gilt bei Abschaffung der Ausnahmen das derzeitige Recht. Dadurch steigt das für 2026 geschätzte Erbschaftsteueraufkommen um 7,8 Milliarden Euro oder 65 Prozent (von 12,0 auf 19,8 Milliarden Euro). Davon entfallen 6,1 Milliarden Euro auf Übertragungen über fünf Millionen Euro, das Steueraufkommen dieser Gruppe steigt um 160 Prozent (Tabelle 3). Die Steuerbelastungen steigen vor allem bei den höheren Übertragungen stark, durch die Abschaffung der Steuervergünstigungen kann sich die Steuerprogression voll entfalten. Steuerpflichtige mit Übertragungen bis zu einer Million Euro werden kaum belastet, da in dieser Gruppe die Steuerprivilegien keine große Rolle spielen. Die Reform erhöht die Zahl der Steuerpflichtigen um 8100 Fälle oder 4,5 Prozent, da die bisher steuerbefreiten Unternehmensübertragungen und die vermieteten Wohnbauten nun vollständig der Besteuerung unterliegen.

Vom gesamten höheren Erbschaftsteueraufkommen von nun 19,8 Milliarden Euro entfallen 8,0 Milliarden Euro auf Unternehmensübertragungen und könnten gestundet und verrentet werden. Dadurch würden sich die Mehreinnahmen in Abhängigkeit von Zahlungszeitraum und Zinsen sowie der Inanspruchnahme erst sukzessive aufbauen.info

In allen folgenden Szenarien werden die Abschaffung dieser Steuerprivilegien zugrunde gelegt, aber die Freibeträge erhöht oder der Steuertarif verändert.

Szenario 2: Flat-Rate-Steuertarif von 15 Prozent wäre aufkommensneutral

Viele befürworten einen Flat-Rate-Erbschaftsteuertarif mit proportionalem Steuersatz und ohne Differenzierung nach Steuerklassen. Dazu wird häufig ein einheitlicher Steuersatz von zehn Prozent angestrebt, um die Steuerbelastung auch bei den sensiblen Unternehmensübertragungen moderat zu halten.info Die Mikrosimulationsanalysen zeigen, dass dies längerfristig jährliche Mindereinnahmen von 4,3 Milliarden Euro bedeuten würde, also einen Rückgang des Erbschaftsteueraufkommens um 36 Prozent von 12,0 auf 7,7 Milliarden Euro.info Kurzfristig würde das Kassenaufkommen der Erbschaftsteuer um weitere 2,7 Milliarden Euro sinken, da die Steuerbelastung auf Unternehmensübertragungen gestundet werden sollte. Insgesamt würde dann das laufende Erbschaftsteueraufkommen, das die Ländern einnehmen, in den nächsten Jahren um sieben Milliarden Euro sinken, also um knapp 60 Prozent.

Für eine annähernd aufkommensneutrale Reform wäre ein Flat-Rate-Steuersatz von 15 Prozent erforderlich. Diese aufkommensneutrale Steuerreform, die in Szenario 2 simuliert wird, bedeutet, dass zwischen den Steuerpflichtigen umverteilt wird. Die Fälle mit Übertragungen ab fünf Millionen Euro werden insgesamt mit gut einer Milliarde Euro mehr belastet. Fälle mit bisher versteuerten Übertragungen werden aber entlastet, vor allem in den Steuerklassen II und III und auch bei hohen Übertragungen in der Steuerklasse I. Belastet werden die bisher steuerprivilegierten Übertragungen. Insgesamt werden Erb*innen mit Erbschaften bis eine Million Euro mit dieser Steuerregelung um 1,2 Milliarden Euro entlastet.

Vom gesamten Erbschaftsteueraufkommen in Höhe von 11,8 Milliarden Euro im Jahr entfallen 4,3 Milliarden Euro auf Unternehmensübertragungen und könnten gestundet und verrentet werden. Entsprechend reduziert sich zunächst das Kassenaufkommen der Erbschaftsteuer im Jahr nach der Einführung. Die Aufkommensneutralität tritt erst langfristig ein. Die Zahl der Steuerpflichtigen steigt nur um 4200 Fälle oder 2,3 Prozent.

Szenario 3: Höhere Lebensfreibeträge erfordern Flat-Rate-Steuertarif von 20 Prozent

Wenn man die oben vorgeschlagenen höheren Lebensfreibeträge verwendet, bräuchte man einen aufkommensneutralen Flat-Rate-Erbschaftsteuertarif von 20 Prozent (Szenario 3). Für Übertragungen ab fünf Millionen Euro ergibt sich in dieser Simulation ein Mehraufkommen von 2,6 Milliarden Euro. Erb*innen mit Übertragungen bis eine Million Euro werden um 2,8 Milliarden Euro entlastet (Tabelle 3).

Vom gesamten Erbschaftsteueraufkommen entfallen 5,2 Milliarden Euro auf Unternehmensübertragungen. Bei Stundung und Verrentung reduziert sich auch in diesem Szenario zunächst das Kassenaufkommen der Erbschaftsteuer im Jahr nach der Einführung. Durch die höheren Freibeträge sinkt die Zahl der Steuerpflichtigen erheblich: um insgesamt 95300 Fälle oder 54 Prozent. Massiv zurück gehen vor allem die Fälle in der Steuerklasse I, also enge Verwandte.

Szenario 4: Höhere Lebensfreibeträge reduzieren Mehreinnahmen

Wendet man die höheren Lebensfreibeträge beim geltenden Erbschaftsteuertarif an (Szenario 4), reduzieren sich die Mehreinnahmen durch den Wegfall der Unternehmensprivilegien von 7,8 auf 3,8 Milliarden Euro. Das gesamte Erbschaftsteueraufkommen würde damit von 12,0 auf 15,8 Milliarden Euro im Jahr steigen. Dies wären 4,0 Milliarden Euro weniger als im Szenario 1 mit den geltenden Freibeträgen. Dieser Rückgang könnte langfristig um einige 100 Millionen Euro niedriger ausfallen, sofern die Lebensfreibeträge die mehrfache Ausnutzung der persönlichen Freibeträge im Zeitverlauf unterbinden, was aber nur schwer zu schätzen ist (Kasten).

Die Erbfälle mit Übertragungen ab fünf Millionen Euro werden in Szenario 4 mit 5,8 Milliarden Euro belastet, also nur ungleich weniger als in Szenario 1 mit gut sechs Milliarden Euro (Tabelle 3)Erb*innen mit Übertragungen bis eine Million Euro werden hingegen um 2,1 Milliarden Euro entlastet, da diese stark von den höheren Freibeträgen profitieren. Das ist rund viermal so viel wie im Szenario 1 mit geltenden Freibeträgen.

Vom gesamten Erbschaftsteueraufkommen entfallen bei diesem Szenario 7,3 Milliarden Euro auf Unternehmensübertragungen und könnten gestundet und verrentet werden, also 0,7 Milliarden Euro weniger als im Szenario 1. Durch die höheren Freibeträge sinkt die Zahl der Steuerpflichtigen auch bei diesem Szenario um knapp 95000 oder 53 Prozent.

Szenario 5: Kombination aus Lebensfreibetrag und reduzierten Tarifstufen erzielt Mehreinnahmen von 2,3 Milliarden Euro

Reduziert man die Steuertarifstufen von sieben auf vier zwischen 15 und 30 Prozent (Tabelle 2) und kombiniert diese mit den höheren Lebensfreibeträgen (Szenario 5), ergeben sich jährliche Mehreinnahmen von 2,3 Milliarden Euro. Dies belastet vor allem Erb*innen von Übertragungen ab fünf Millionen Euro mit 5,2 Milliarden Euro mehr, etwas weniger als in Szenario 4 mit geltendem Steuertarifstufen.Für vererbte Nettovermögen bis eine Million Euro müssen 2,6 Milliarden Euro weniger Erbschaftsteuer gezahlt werden. Vom gesamten Erbschaftsteueraufkommen, das in diesem Szenario bei 14,4 Milliarden Euro liegt, entfallen 6,8 Milliarden Euro auf Unternehmensübertragungen. Durch die höheren Freibeträge sinkt die Zahl der Steuerpflichtigen auch in diesem Szenario um gut 95000 oder 53 Prozent (Tabelle 3).

Wirkungen beim Mittelstand im Auge behalten

Liquiditäts- und Finanzierungsprobleme bei Unternehmensübertragungen könnten durch Stundung und Verrentung der Steuerlast entschärft werden. Dies vermeidet hohe Steuervorteile bei großen Familienunternehmen, ohne dass deren Existenz und Fortführung unmittelbar bedroht wäre. Das stärkt nicht nur Steuergerechtigkeit und verfassungsrechtliche Gleichbehandlung, sondern langfristig vermutlich auch Effizienz und Wachstum.info Familienangehörige sind nicht per se die besseren Unternehmer*innen. Die derzeitigen Firmenprivilegien im Erbschaftsteuergesetz mit Auflagen zu Haltefristen und Lohnsummenregelungen können sinnvolle Umstrukturierungen und Sanierungen von Unternehmen verzögern. Nicht zuletzt sind die Vergünstigungen missbrauchsanfällig und bürokratisch aufwendig.

Mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftskrise und den Strukturwandel in Deutschland sollte man hierbei allerdings mit Augenmaß vorgehen. Hierzu könnte man Übergangsregelungen bei der Abschaffung der Steuerprivilegien für Unternehmensübertragungen einführen, etwa einen gesonderten Freibetrag für Unternehmensübertragungen oder niedrigere Steuersätze. Diese sollten allerdings bei sehr hohen Übertragungen abgebaut werden, zum Beispiel bis 100 Millionen Euro. Zu prüfen wären auch weitere Finanzierungshilfen, etwa indem der Fiskus seine Steuerforderung nachrangig oder auch vom Unternehmenserfolg abhängig macht. Ferner könnte man den Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen, die Erbschaftsteuerbelastung in die Beteiligung eines Staatsfonds umzuwandeln, wenn die Steuerpflichtigen und die übrigen Gesellschafter zustimmen.

Fazit: Weniger Ausnahmen, höhere Freibeträge und Anpassung des Steuertarifs können Erbschaftsteuer gerechter machen

Weitreichende Steuerprivilegien für Unternehmensübertragungen und weitere Ausnahmeregelungen untergraben die Legitimation der Erbschaftsteuer. Sie begünstigen vor allem sehr große Vermögen, was die hohe Vermögenskonzentration in Deutschland weiter verschärft, ohne dass bei großen Unternehmen deren Fortführung und der Erhalt von Arbeitsplätzen gefährdet wäre. Dazu wird erwartet, dass das Bundesverfassungsgericht in Kürze über das Erbschaftsteuerrecht urteilt und die Privilegien bei Unternehmensübertragungen und vermieteten Wohnimmobilien als rechtswidrig einstuft.

Die Abschaffung der Unternehmensprivilegien würde die Steuerschuld der Erb*innen langfristig um 7,8 Milliarden Euro oder 65 Prozent erhöhen, wobei die Mehrbelastung weitgehend die obersten Vermögensgruppen träfe. Wichtig wäre eine Stundung und Verrentung der anfallenden Steuer auf Unternehmensübertragungen, um die Existenz und Fortführung der Unternehmen nicht zu gefährden.

Die Mehreinnahmen durch die Streichung der Steuerprivilegien könnten dazu genutzt werden, die Freibeträge anzupassen, die trotz stark gestiegener Vermögenswerte seit 2009 unverändert geblieben sind. Sinnvoll wäre ein Lebensfreibetrag von einer Million Euro in Steuerklasse I. Dies könnte die Akzeptanz der Erbschaftsteuer erhöhen. Damit sänke die Zahl der Steuerpflichtigen um mehr als die Hälfte, was den bürokratischen Aufwand bei Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden reduzieren würde. Zusätzlich zum Lebensfreibetrag könnte ein progressiver Steuertarif, der auf vier Tarifstufen reduziert wird, zur Vereinfachung beitragen. Dieser DIW-Vorschlag könnte Erb*innen von Übertragungen bis fünf Millionen Euro gegenüber dem geltenden Recht entlasten. Zugleich dürfte das jährliche Steueraufkommen um 2,3 Milliarden Euro steigen.

S

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