DAI: Eine Hauptversammlung ist kein Fußballspiel

Frankfurt/Main (12.3.20) – Mit Blick auf die beginnende Hauptversammlungssaison fordert das Deutsche Aktieninstitut, Einzelfallprüfungen bei Hauptversammlungen zuzulassen. Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind Hauptversammlungen abzuhalten, sollten im Dialog mit den zuständigen Behörden entscheiden, ob und unter welchen Auflagen die Durchführung möglich ist.

„In Zeiten von Corona hat der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung oberste Priorität. Die betroffenen Unternehmen sind sich ihrer Verantwortung für den Gesundheitsschutz vollends bewusst und suchen den engen Dialog mit den zuständigen Behörden, denn die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist keine Veranstaltung wie ein Konzert oder ein Fußballspiel“, betont Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführender Vorstand des Deutschen Aktieninstituts. „Unternehmen sind verpflichtet, Hauptversammlungen in einem gewissen Zeitfenster abzuhalten. Die Vorgaben zur Durchführung sind dabei sehr strikt. Verschiebungen können zu Problemen organisatorischer, aber auch rechtlicher Art führen. Wir appellieren deshalb an die zuständigen Minister, Einzelfallprüfungen zuzulassen. In Abstimmung mit den zuständigen Behörden können Unternehmen dann ausloten, ob Hauptversammlungen unter Auflagen doch möglich sind.“
Neben Vorstand und Aufsichtsrat ist die Hauptversammlung das wichtigste Entscheidungsgremium einer Aktiengesellschaft. Die Aktionäre treffen dort wichtige Beschlüsse. Sie entscheiden beispielsweise darüber, wie der Unternehmensgewinn verwendet wird oder ob Strukturmaßnahmen beschlossen werden müssen. Wird der Gewinnverwendungsbeschluss nicht getroffen, erhalten Anleger keine Dividenden. Dies ist problematisch, weil zum Beispiel Pensionsfonds die Dividenden regelmäßig in ihre Rentenzahlungen fest einplanen.
Reine Online-Hauptversammlung nicht möglich
Damit wirksame Beschlüsse gefasst werden können, bedarf es grundsätzlich einer Präsenzveranstaltung, an der die Aktionäre persönlich teilnehmen können. Eine reine Online-Hauptversammlung sieht das Aktiengesetz nicht vor. Ein Verzicht auf die Präsenzversammlung ist deshalb nicht möglich. Allerdings können Aktionäre ihre Stimme auch ohne die Teilnahme an der Hauptversammlung abgeben und damit ihr wichtigstes Aktionärsrecht nutzen.

„Die Unternehmen werden alles tun, um sicherzustellen, dass von den Hauptversammlungen keine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Dazu gehört neben der Erfüllung von behördlichen Auflagen unter anderem auch, den Eventcharakter der Veranstaltung zu minimieren und die Aktionäre verstärkt auf die Möglichkeit einer Abstimmung über einen Stimmrechtsvertreter oder Online-Zugänge hinzuweisen“, unterstreicht Bortenlänger. „Ich appelliere aber auch an die Aktionäre, die Möglichkeiten zu nutzen, die die Unternehmen zur externen Stimmabgabe anbieten. Jeder, der jetzt schon weiß, dass er sein Rede- oder Fragerecht nicht nutzen will, sollte sich fragen, wie wichtig eine persönliche Teilnahme vor Ort ist.“
Verschiebung der Hauptversammlung schwierig
Eine Verschiebung der Hauptversammlung ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich, jedoch muss die Hauptversammlung innerhalb von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einer Aktiengesellschaft stattgefunden haben. Bei einer europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) liegt die Frist sogar bei nur sechs Monaten. Unternehmen mit dem Geschäftsjahr-Stichtag 31. Dezember sind also verpflichtet, die Hauptversammlung bis spätestens Ende August beziehungsweise Juni durchzuführen. Da nicht klar ist, wie lange die Corona-Epidemie noch andauert, ist nicht absehbar, ob die gesetzlichen Fristen bei einer Verschiebung überhaupt ausreichen.
„Die Corona-Epidemie zeigt, dass es hinsichtlich der Möglichkeit, Hauptversammlungen ganz oder teilweise online abhalten zu können, Verbesserungsbedarf gibt. Allerdings darf bei Forderungen nach OnlineHauptversammlungen nicht vergessen werden, dass beispielsweise bei Versagen der Technik die Unternehmen vor großen Problemen stehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Zweifel nicht alle Aktionäre einen Internetzugang haben – dies alles gilt es zu bedenken. Letztlich bedarf es eines ausgemessenen Ausgleichs zwischen dem Wunsch nach einer virtuellen Hauptversammlung und den Interessen der Unternehmen nach einer rechtssicheren Online-Durchführung“, fordert Bortenlänger. „Es können aber auch zeitnah gesetzliche Maßnahmen erforderlich werden, die die Rechtssicherheit für die Durchführung von Hauptversammlung und der dort gefassten Beschlüsse in Zeiten von Corona verbessern“, gibt sie zu bedenken.